Merus gibt Preis für öffentliches Angebot von Stammaktien bekannt

UTRECHT, Niederlande, und CAMBRIDGE, Massachusetts, Aug. 11, 2023 (GLOBE NEWSWIRE) -- Merus N.V. (Nasdaq: MRUS) („Merus“, das „Unternehmen“, „wir“ oder „unser“), ein in der klinischen Phase tätiges Onkologieunternehmen, das innovative multispezifische Antikörper in voller Länge (Biclonics® und Triclonics®) entwickelt, hat heute die Preisfestsetzung für ein garantiertes öffentliches Zeichnungsangebot von 6.818.182 Stammaktien zu einem öffentlichen Angebotspreis von 22,00 USD pro Aktie (die „Angebotsaktien“) bekanntgegeben. Merus gewährte den Konsortialbanken außerdem eine 30-tägige Option zum Kauf von bis zu weiteren 1.022.727 Stammaktien (die „Optionsaktien“ und zusammen mit den Angebotsaktien die „Aktien“). Der Bruttoerlös aus dem Angebot, vor Abzug der Emissionsabschläge und -provisionen und der geschätzten Angebotskosten und ohne die Option der Konsortialbanken, die Optionsaktien zu kaufen, wird voraussichtlich etwa 150,0 Millionen USD betragen. Alle Aktien des Angebots sollen von Merus verkauft werden.

Das Angebot endet voraussichtlich am oder um den 14. August 2023, vorbehaltlich der üblichen Abschlussbedingungen.

Merus beabsichtigt derzeit, den Nettoerlös aus dem Angebot zusammen mit seinen vorhandenen Barmitteln, Barmitteläquivalenten und handelbaren Wertpapieren zu verwenden, um die klinische Entwicklung seiner Produktkandidaten und die präklinische Forschung und Technologieentwicklung voranzutreiben, sowie als Betriebskapital und für allgemeine Unternehmenszwecke.

Jefferies, BofA Securities, Guggenheim Securities und William Blair fungieren gemeinsam als Konsortialführer für das Angebot. Van Lanschot Kempen fungiert als Lead Manager für das Angebot.

Das Angebot erfolgt im Rahmen eines Shelf Registration Statement auf Formular S-3, das am 7. Mai 2021 bei der Securities and Exchange Commission (SEC) eingereicht wurde und mit der Einreichung wirksam wurde. Das Angebot erfolgt ausschließlich mittels eines schriftlichen Prospekts und eines Prospektnachtrags, die Teil der Registrierungserklärung sind, die – um Zweifel auszuschließen – keinen „Prospekt“ im Sinne (i) der Verordnung (EU) 2017/1129 (die „Prospektverordnung“) darstellen und von keiner zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (der „EWR“) geprüft wurden. Dies gilt gleichermaßen für (ii) die Prospektverordnung, die kraft des European Union (Withdrawal) Act 2018 Teil des nationalen Rechts im Vereinigten Königreich ist (die „Prospektverordnung des Vereinigten Königreichs“) und von der Financial Conduct Authority im Vereinigten Königreich nicht geprüft wurde. Ein vorläufiger Nachtrag zum Prospekt, der die Bedingungen des Angebots beschreibt, wurde am 9. August 2023 bei der SEC eingereicht, und ein endgültiger Nachtrag zum Prospekt wird bei der SEC eingereicht werden. Exemplare des endgültigen Prospektnachtrags und des begleitenden Prospekts für das Angebot können, sobald verfügbar, bei Jefferies LLC, zu Händen: Equity Syndicate Prospectus Department, 520 Madison Avenue, New York, NY 10022, per Telefon unter (877) 821-7388 oder per E-Mail unter Prospectus_Department@Jefferies.com; BofA Securities NC1-0220-02-25, zu Händen: Prospectus Department, 201 North Tryon Street, Charlotte, NC 28255-0001, oder per E-Mail an dg.prospectus_requests@bofa.com; Guggenheim Securities, LLC, zu Händen: Equity Syndicate Department, 330 Madison Avenue, 8th Floor, New York, NY 10017, per Telefon unter (212) 518-9544 oder per E-Mail unter GSEquityProspectusDelivery@guggenheimpartners.com; oder William Blair & Company, L.L.C., zu Händen: Prospectus Department, 150 North Riverside Plaza, Chicago, IL 60606, telefonisch unter (800) 621-0687 oder per E-Mail unter prospectus@williamblair.com angefordert werden.

Diese Pressemitteilung stellt weder ein Verkaufsangebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots für diese Wertpapiere dar, noch dürfen diese Wertpapiere in einem Staat oder einer Rechtsordnung verkauft werden, in der solch ein Angebot, eine Aufforderung oder ein Verkauf vor der Registrierung oder Qualifizierung gemäß den Wertpapiergesetzen einer solchen Rechtsordnung ungesetzlich wäre.

Bei dieser Pressemitteilung handelt es sich um Werbung und nicht um einen Prospekt im Sinne der Prospektverordnung oder der Prospektverordnung des Vereinigten Königreichs.

EWR:

In jedem Mitgliedstaat des EWR (jeweils ein „relevanter Staat“) wurden oder werden im Rahmen des Angebots keine Aktien öffentlich angeboten, bevor nicht ein Prospekt für die Aktien veröffentlicht wurde, der von der zuständigen Behörde in diesem relevanten Staat gebilligt oder gegebenenfalls in einem anderen relevanten Staat gebilligt und der zuständigen Behörde in diesem relevanten Staat notifiziert wurde, jeweils in Übereinstimmung mit der Prospektverordnung, mit der Ausnahme, dass die Aktien in diesem relevanten Staat jederzeit öffentlich angeboten werden können:

  • jeder juristischen Person, die ein „qualifizierter Anleger“ im Sinne von Artikel 2 der Prospektverordnung ist;
  • weniger als 150 natürlichen oder juristischen Personen (ausgenommen qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel 2 der Prospektverordnung), sofern die vorherige Zustimmung der Vertreter für ein solches Angebot eingeholt wird; und
  • unter allen anderen Umständen, die unter Artikel 1 Absatz 4 der Prospektverordnung fallen,

vorausgesetzt, dass weder wir noch eine der Konsortialbanken bei einem solchen Angebot der Aktien verpflichtet sind, einen Prospekt gemäß Artikel 3 der Prospektverordnung zu veröffentlichen oder einen Prospekt gemäß Artikel 23 der Prospektverordnung zu ergänzen. Jede Person, die erstmalig Aktien erwirbt oder der ein Angebot unterbreitet wird, gilt uns und den Konsortialbanken gegenüber als zugesichert, garantiert, anerkannt und zugestimmt habend, dass sie ein „qualifizierter Anleger“ im Sinne von Artikel 2 der Prospektverordnung ist.

Für die Zwecke des Vorstehenden bedeutet der Ausdruck „öffentliches Angebot“ in Bezug auf die Aktien in einem relevanten Staat die Übermittlung ausreichender Informationen über die Bedingungen des Angebots und die anzubietenden Aktien in beliebiger Form und auf beliebigem Wege, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung von Aktien zu entscheiden, und der Ausdruck „Prospektverordnung“ bedeutet die Verordnung (EU) 2017/1129.

Vereinigtes Königreich:

Vor der Veröffentlichung eines von der britischen Finanzaufsichtsbehörde (Financial Conduct Authority) genehmigten Verkaufsprospekts für die Aktien wurden und werden keine Aktien im Rahmen dieses Angebots im Vereinigten Königreich öffentlich angeboten, jedoch können die Aktien im Vereinigten Königreich jederzeit öffentlich angeboten werden:

a) jeder juristischen Person, die ein qualifizierter Anleger im Sinne von Artikel 2 der Prospektverordnung des Vereinigten Königreichs ist;

b) weniger als 150 natürlichen oder juristischen Personen (ausgenommen qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel 2 der Prospektverordnung des Vereinigten Königreichs), sofern die vorherige Zustimmung der Vertreter für ein solches Angebot eingeholt wird; oder

c) unter allen anderen Umständen, die unter Abschnitt 86 des Financial Services and Markets Act 2000 (der „FSMA“) fallen

vorausgesetzt, dass weder wir noch eine der Konsortialbanken bei einem solchen Angebot der Aktien verpflichtet sind, einen Prospekt gemäß Abschnitt 85 des FSMA oder Artikel 3 der Prospektverordnung des Vereinigten Königreichs zu veröffentlichen oder einen Prospekt gemäß Artikel 23 der Prospektverordnung des Vereinigten Königreichs zu ergänzen. Jede Person im Vereinigten Königreich, die erstmalig Aktien erwirbt oder der ein Angebot unterbreitet wird, gilt uns und den Konsortialbanken gegenüber als zugesichert, garantiert, anerkannt und zugestimmt habend, dass sie ein „qualifizierter Anleger“ im Sinne der Prospektverordnung des Vereinigten Königreichs ist.

Für die Zwecke dieser Regelung bedeutet der Ausdruck „öffentliches Angebot“ in Bezug auf die Aktien im Vereinigten Königreich die Übermittlung ausreichender Informationen über die Bedingungen des Angebots und die anzubietenden Aktien in beliebiger Form und auf beliebigem Wege, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung von Anteilen zu entscheiden.

Darüber hinaus steht die Transaktion, auf die sich diese Pressemitteilung bezieht, im Vereinigten Königreich nur Personen zur Verfügung, die „qualifizierte Anleger“ (gemäß der Definition in der Prospektverordnung des Vereinigten Königreichs) sind, (i) die über berufliche Erfahrung in Bezug auf Anlagen verfügen, die unter Artikel 19(5) der FSMA (Financial Promotion) Order 2005 in der geänderten Fassung (die „Verordnung“) fallen, und/oder (ii) bei denen es sich um vermögende Personen (oder Personen, denen der Prospekt auf andere Weise rechtmäßig übermittelt werden kann) handelt, die unter Artikel 49 (2) (a) bis (d) der Verordnung fallen (alle diese Personen werden zusammen als „relevante Personen“ bezeichnet). Im Vereinigten Königreich sind die hierin genannten Wertpapiere nur für relevante Personen verfügbar, und jede Aufforderung, jedes Angebot oder jede Vereinbarung zur Zeichnung, zum Kauf oder zum anderweitigen Erwerb dieser Wertpapiere wird nur mit relevanten Personen getroffen. Jede Person im Vereinigten Königreich, die keine relevante Person ist, sollte nicht auf der Grundlage dieser Mitteilung oder ihres Inhalts handeln oder sich darauf verlassen.

Über Merus N.V.

Merus ist ein im klinischen Stadium tätiges Onkologieunternehmen, das innovative humane bispezifische und trispezifische Antikörpertherapeutika in voller Länge entwickelt, die als Multiclonics® bezeichnet werden. Multiclonics® werden nach Industriestandardverfahren hergestellt und haben in präklinischen und klinischen Studien mehrere der gleichen Eigenschaften wie herkömmliche humane monoklonale Antikörper, z. B. eine lange Halbwertszeit und eine geringe Immunogenität.

Zukunftsgerichtete Aussagen

Diese Pressemitteilung enthält zukunftsgerichtete Aussagen im Sinne des Private Securities Litigation Reform Act aus dem Jahr 1995. Alle in dieser Pressemitteilung enthaltenen Aussagen, die sich nicht auf historische Fakten beziehen, sollten als zukunftsgerichtete Aussagen betrachtet werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Aussagen über den Abschluss des geplanten Angebots, die erwarteten Bruttoerlöse aus dem Angebot und die beabsichtigte Verwendung von Erlösen aus dem Angebot. Diese zukunftsgerichteten Aussagen basieren auf den derzeitigen Erwartungen der Geschäftsleitung. Sie sind weder Versprechen noch Garantien und unterliegen bekannten und unbekannten Risiken, Ungewissheiten und anderen wichtigen Faktoren, die dazu führen können, dass unsere tatsächlichen Ergebnisse, Leistungen oder Erfolge erheblich von den zukünftigen Ergebnissen, Entwicklungen oder Erfolgen abweichen, die durch die zukunftsgerichteten Aussagen ausgedrückt oder impliziert wurden. Hierzu gehören u. a.: unser Bedarf an zusätzlichen finanziellen Mitteln, die ggf. nicht verfügbar sind, sodass wir unsere Geschäfte einschränken oder Rechte an unseren Technologien oder an Biclonics®, Triclonics® und multispezifischen Antikörperkandidaten abtreten müssen; potenzielle Verzögerungen beim Erhalt der gesetzlichen Zulassung, die sich auf die Vermarktung unserer Produktkandidaten und die Erwirtschaftung von Umsätzen/Gewinnen auswirken; das langwierige und teure Verfahren zur Entwicklung klinischer Arzneimittel mit ungewissem Ausgang; die Unvorhersehbarkeit unserer in der vorklinischen Phase durchgeführten Bemühungen, marktfähige Arzneimittel zu entwickeln; mögliche Verzögerungen bei der Aufnahme von Patienten, was den Erhalt der benötigten gesetzlichen Zulassungen negativ beeinflussen könnte; unsere Abhängigkeit von Dritten bei der Durchführung unserer klinischen Studien und die nicht zufriedenstellende Leistungsfähigkeit dieser Dritten; Auswirkungen der COVID-19-Pandemie; dass wir im Rahmen unserer Zusammenarbeit ggf. keine geeigneten Biclonics® oder bispezifischen Antikörperkandidaten identifizieren oder dass die Leistungsfähigkeit im Rahmen unserer Zusammenarbeit ggf. nicht zufriedenstellend ist; unsere Abhängigkeit von Dritten hinsichtlich der Produktion unserer Produktkandidaten, die unsere Entwicklungs- und Vertriebsbemühungen ggf. verzögert, verhindert oder beeinträchtigt; Schutz unserer proprietären Technologie; unsere Patente werden möglicherweise für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden, von Mitbewerbern umgangen, und unsere Patentanträge werden möglicherweise für nicht die Vorschriften und Verordnungen der Patentierbarkeit erfüllend befunden; es gelingt uns möglicherweise nicht, bestehende und potenzielle Gerichtsverfahren wegen Verletzung des geistigen Eigentums Dritter zu gewinnen; unsere eingetragenen oder nicht eingetragenen Marken oder Handelsnamen werden möglicherweise angefochten, verletzt, umgangen oder für generisch erklärt oder als gegen andere Marken verstoßend erachtet.

Diese und andere wichtige Faktoren, die unter der Überschrift „Risikofaktoren“ in unserem Quartalsbericht auf Formblatt 10-Q für das Quartal zum 30. Juni 2023, der am 7. August 2023 bei der Securities and Exchange Commission (SEC) eingereicht wurde, sowie in unseren anderen bei der SEC eingereichten Berichten erörtert werden, könnten dazu führen, dass die tatsächlichen Ergebnisse erheblich von den in dieser Pressemitteilung gemachten zukunftsgerichteten Aussagen abweichen. Diese zukunftsorientierten Aussagen geben die Einschätzungen des Managements zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Pressemitteilung wieder. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, diese zukunftsgerichteten Aussagen zu einem bestimmten Zeitpunkt ggf. zu aktualisieren, und lehnen jedwede Verpflichtung dazu ab, auch wenn sich unsere Ansichten aufgrund zukünftiger Ereignisse ändern, es sei denn, dies ist durch das geltende Gesetz vorgeschrieben. Die Leser werden darauf hingewiesen, sich nicht über Gebühr auf solche zukunftsgerichteten Aussagen zu verlassen, da diese nur für den Zeitpunkt dieser Pressemitteilung gelten.

Multiclonics®, Biclonics® und Triclonics® sind eingetragene Marken von Merus N.V.